AGB's

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma

Pulverbeschichtungen S.&K. Kessler GmbH, Abendweide 1,

D-79837 Häusern - Stand 01.01.2011


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt, es sei denn, mit dem Kunden wurden von diesem Vertrag abweichende individuelle Vereinbarungen schriftlich getroffen.
(3) Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und setzen die RAL-Angaben gemäß RAL-Register, die Angaben zum Grundmaterial, die Materialbeschaffenheit, detaillierte Zeichnungen und den Einsatzzweck bzgl. dem Korrosionsschutz sowie sonstige Spezifikationen des Kunden voraus. Unser Schweigen auf Angebote des Kunden einschließlich etwaiger in elektronischer Form abgegebener Angebote gilt nicht als Annahme. In elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben gelten nur dann, wenn die beiderseitige elektronische Übermittlungsform ausdrücklich für die Geschäftsbeziehung vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme solcher Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt ist.
(2) Von uns abgegebene Angebote gelten, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von 2 Monaten.
(3) Für die auszuführenden Arbeiten stellen wir, sofern nicht anderes vertraglich vereinbart ist, unsere Lohnarbeit zur Verfügung. Wir sind nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben, insb. die Angaben des Kunden gemäß Abs. 1 zur Ausführung der Lackierarbeiten bzw. Be- und Verarbeitung der Vertragsware auf Richtigkeit zu prüfen; für diese Angaben übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte.
(4) Mündliche Auskünfte und Zusagen, Daten, Werkstoffangaben gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Prototypen, Qualitäts-, Beschaffenheits- und Zusammensetzungsangaben, Angaben über Eigenschaften sowie Maße der Vertragswaren und Spezifikationen sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar; es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. 
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Im Fall des Zahlungsverzuges, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Kunden beruht, sind wir zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.

 

§ 4 Lieferung und Lieferfristen/-termine
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen (insb. der Angaben des Kunden gemäß § 2 Abs. 1) sowie die Übergabe und Eignung der Materialien, des Weiteren die Übersendung aller technischen Unterlagen und Pläne durch den Kunden voraus. Alle Lieferfristen und –termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Materialien und bei Zukäufen oder Fremdvergaben unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 
(2) Bei Verträgen über die Lohnbearbeitung von beigestelltem Material obliegt dem Kunden die Verantwortung über die Eignung, die Qualität, den Anliefertermin und die Quantität des bereitzustellenden Materials. Wir schulden hierbei lediglich die abgeorderte Lackierarbeit, Siebdruck oder Pulverbeschichtung auf der Grundlage des Standes der Technik. Materialbedingter Ausschuss liegt nicht in der Verantwortung von uns und ist vom Kunden gesondert nachzuliefern. Sofern vereinbarte Anliefertermine des beigestellten Materials nicht eingehalten werden, kann die geschuldete Leistung von uns nicht termingetreu abgefordert werden. Wir behalten uns hierbei die Geltendmachung des daraus resultierenden Schadens vor. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt ebenfalls vorbehalten.
Bei einem Wechsel der Farbe oder Struktur eines vom Kunden vorgegebenen Pulvers, werden Restmengen in Rechnung gestellt.
(3) Bei sonstigen Lieferungen und Leistungen sowie Komplettierungsarbeiten schulden wir den in den besonderen Individualvereinbarungen oder einzelnen Bestellungen vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auf der Grundlage des Standes der Technik.
(4) In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige ist jede der Vertragsparteien unter Ausschluss einer diesbezüglichen Ersatzverpflichtung zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 
(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehenden Sätzen 1 – 3 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für diese haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Wird die Abholung oder Verladung oder Beförderung der Lieferteile aus einem Grunde, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die Lieferteile auf Kosten und Gefahr des Kunden nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Lieferteile für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird. Die unter § 4 Abs. (5) und (6) genannten Bedingungen des Annahmeverzuges gelten dann entsprechend.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Sofern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben etc. des Bestellers zu leisten haben, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Der Besteller trägt im Hinblick auf die durch zu führenden Oberflächenveredelungen auch die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
(3) Führt die Oberflächenveredelung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Erfolg, weil z.B. die vom Kunden gemachten Angaben unrichtig sind, wir versteckte Fehler im Lieferteil vor Durchführung der Oberflächenveredelung nicht kannten und nicht kennen konnten oder weil Eigenschaften des bearbeiteten Lieferteils, die Oberflächenbeschaffenheit oder der Zustand des Lieferteils eine erfolgreiche Oberflächenbearbeitung unmöglich machen, wir dies jedoch nicht wussten und nicht wissen konnten, so ist dennoch die erbrachte Lohnarbeit zu bezahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nicht übernommen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden; im übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Wir haften ferner nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung des Liefergegenstandes nach Gefahrübergang.
(5) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel unserer Werkleistung/Oberflächenveredelung vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er nach seiner Wahl berechtigt ist, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Dies gilt auch für die Fälle, in welchen die Nacherfüllung fehlschlägt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt unbeschadet der §§ 478, 479 BGB und soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(11) Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Kunde seiner ihm im Verhältnis zu uns obliegenden Prüf- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, solche Ansprüche – soweit tunlich – abzuwehren.

 

§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Pfandrecht
(1) Durch den Kunden zum Zwecke der Oberflächenveredelung an uns übergebene Liefergegenstände und -Teile steht uns zur Sicherung sämtlicher Forderungen ein Pfandrecht zu.
(2) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der lohnveredelten Teile werden bereits jetzt an uns abgetreten.
(3) Wird der Liefergegenstand vom Kunden zusammen mit anderen Waren/Teilen weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis der uns zustehenden Forderung gegen den Kunden zum Rechnungswert der anderen Waren /Teile abgetreten.
(4) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Ware, die durch den Käufer bei uns bestellt wird, in unserem Auftrag in Fremdleistung gefertigt wird und durch uns abschließend zum Zwecke der Oberflächenveredelung bearbeitet wird, erfolgt die Lieferung der Ware unter Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB.
(2) Diese Ware bleibt bis zur Zahlung der Kaufpreisforderung Eigentum des Verkäufers. Das Eigentum geht erst auf den Käufer über, wenn er seine sämtlichen Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber aus allen Lieferungen (auch zukünftigen) erfüllt hat.
(3) Der Käufer ist verpflichtet:
a) Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an den Lieferanten abgetreten;
b) Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware sind dem Lieferanten sofort mittels Einschreibebrief anzuzeigen und Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten;
c) über die Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen; es ist demgemäß u. a. untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen von Räumungsverkäufen, Auktionen oder ähnlichen Sonderveranstaltungen zu verkaufen, diese zu verpfänden, Dritten zur Sicherung zu übereignen oder sogar zu verschenken;
d) dem Lieferanten oder seinem Beauftragten auf Verlangen Zutritt zu gewähren.
(4) Nach Ablauf des in § 3 Ziff. 4 letzter Absatz festgelegten Nettozahlungszieles oder im Insolvenzfall werden im Falle der Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die Forderungen des Käufers gegen seinen Endabnehmer aus dem Weiterverkauf an den Lieferanten abgetreten und zwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf die Forderung des Lieferanten aus der Lieferung der weiterverkauften Ware. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gem. vorstehendem Absatz auf den Lieferanten der Ware übergeht. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf für den Lieferanten ermächtigt, die Einziehungsbefugnis des Lieferanten gegenüber dem Endabnehmer bleibt von der Einzugsermächtigung seines Käufers unberührt. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(5) Bei Weiterverkäufen auf Kredit hat sich der Käufer gegenüber dem Endabnehmer das Eigentumsrecht vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Endabnehmer werden automatisch von dem Käufer an den Lieferanten abgetreten.
(6) Wird im Insolvenzverfahren die Eigentumsvorbehaltsware in bar veräußert, so hat der Käufer den Erlös sofort an den Lieferanten abzuführen. Das gleiche gilt für Beträge, die der Weiterveräußerer auf abgetretene Forderungen für den Lieferanten von dem Endabnehmer einzieht.
(7) Pfändungen und Forderungen des Käufers, die gem. Ziff. 3 b an den Lieferanten abgetreten sind, hat der Käufer sofort dem Lieferanten anzuzeigen.
(8) Die Kosten etwaiger Interventionen hat der Käufer zu tragen.

 

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

 

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